Stornierungsfristen – Reiserücktrittsregeln - Aufnahmebedingungen

 

Gastaufnahmebedingungen eines Gastaufnahmevertrages der Südwestpfalz Touristik e.V., die Zentrum Pfälzerwald Touristik sowie das Touristikbüro des Landkreises Kaiserslautern. Diese sind bei Zimmerbuchungen keine Veranstalter im Sinne des § 651a BGB.

 

Aus einer Zimmerbestellung, auch in Verbindung eines Pauschalangebotes, mit dem Abschluss des sogenannten „Gastaufnahmevertrages“, ergeben sich Rechte und Pflichten für Gast und Gastgeber.

 

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

 

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner – also Gast und Gastgeber – zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

 

• Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereithaltung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz zu leisten.

 

• Der Gast ist verpflichtet, auch bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparte Aufwendungen, hat der Gast bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschl. aller Nebenkosten) jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben, wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:

 

bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90 %

 

Aber wir bieten unseren Gästen eine freiwillige Staffelung der s.g. Leerbettgebühren bei Stornierung:

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt:  0 %

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt:  50 %

ab dem 14. Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtantritt der Reise:  90 %

 

 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Wir empfehlen unseren Gästen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, die in solchen Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen aufgrund von Krankheit etc. das bestellte Quartier nicht belegt und dem Gast wegen Nichterfüllung des Mietvertrages Leerbettgebühr in Rechnung gestellt wird.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

 

Quelle: Südwestpfalz Touristik e.V., Pirmasens

 

Internet: suedwestpfalz-touristik.de